Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt

Gegen einen Verwaltungsakt kann prinzipiell auch elektronisch Einspruch eingelegt werden, doch muss die Art des Einspruches genaue Voraussetzungen erfüllen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte diesem Dokument.